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Dokument-ID: 699807
RV/2100454/2014; BFG; 21. Mai 2014 – bearbeitete Version
Quintessenz
Unter den Voraussetzungen des § 30c Abs 2 EStG 1988 trifft die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30c Abs 3 EStG 1988 den Parteienvertreter. Daraus folgt für diesen Fall, dass bei Unterbleiben der fristgerechten Entrichtung der Immobilienertragsteuer die Festsetzung des Säumniszuschlages als objektive Säumnisfolge allenfalls beim Parteienvertreter zu erfolgen hat.