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Iman Torabia | Glossar

Vorsteuer

Der Begriff Vorsteuer stammt aus dem Umsatzsteuergesetz. Vorsteuern sind die Umsatzsteuerbeträge, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Sie können nur erstattet werden, wenn das UStG eine solche Abzugsmöglichkeit vorsieht. Nach § 12 UStG kann ein Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen geltend machen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind und in einer Rechnung an ihn gesondert als Steuer ausgewiesen worden sind. § 11 UStG regelt die Ausstellung von Rechnungen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Letztverbraucher. Hingegen haben Unternehmer die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Der in Rechnung gestellte Vorsteuerbetrag kann vom Finanzamt wieder zurückgeholt oder mit der Umsatzsteuer, die dem Kunden verrechnet wurde, „ausgeglichen“ werden. Für den Fall, dass eine Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde, berechtigt dies freilich nicht zum Vorsteuerabzug.