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Dokument-ID: 829286
4.9 Ermittlung durch Immobilienspiegel
Die Verordnung legt den geeigneten Immobilienpreisspiegel • [Fußnote: Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/bemessungsgrundlage.html.] fest, der für die Ermittlung des Grundstückswertes heranzuziehen ist. Für Erwerbsvorgänge in den folgenden Zeiträumen kann jeweils ausschließlich der genannte Immobilienpreisspiegel herangezogen werden: