5.2.3 Eigentumsverschaffung; Einverleibung
Ein Tauschvertrag setzt ebenso wenig wie ein Kaufvertrag das Eigentum des Vertragspartners an der zu überlassenden Sache voraus (RS0019863 = OGH 23.06.1977, 7 Ob 515/77; OGH 27.08.1980, 1 Ob 630/80). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wirksamkeit eines Tauschvertrags vorweg vom Eigentum des Verkäufers am Kaufgegenstand unabhängig ist (Unabhängigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung von der sachenrechtlichen Berechtigung). Die Frage des mangelnden Eigentums ist bei der Möglichkeit, Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen, zu beurteilen. Wenn der Vertrag nicht erfüllt werden kann, stellt sich die Frage der Teilunmöglichkeit des Tauschvertrags. Für diese ist § 878 Satz 2 ABGB heranzuziehen. Danach bleibt der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig, soweit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht (OGH 22.07.2010, 8 Ob 24/10b).