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Dokument-ID: 584612
5.2.1 Begriff
Mit dem Tauschvertrag wird eine Sache gegen eine andere Sache überlassen. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig (§ 1045 ABGB). Der Tauschvertrag stellt nur eine Sonderform des Kaufvertrages dar. Er kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande.