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Iman Torabia | Glossar

Einheitswert

Beim Einheitswert handelt es sich um einen steuerlichen Wert des Grundbesitzes. Der inländische Grundbesitz umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke). Das Finanzamt stellt mit Bescheid den Wert für den Grundbesitz fest, wobei dieser Wert in der Regel unter dem Verkehrswert liegt. Der Einheitswert stellt ua die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer (§ 12 GrStG) sowie für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in den Fällen des § 4 Abs 2 GrEStG dar.

Bezüglich der Streitwertberechnung ist gem § 60 Abs 2 JN als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzunehmen. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht darauf abzustellen (OGH 23.01.2013, 3 Ob 8/13t; Verweis auf VfGH 29.11.2012, G 78/12).

Der Begriff des Einheitswerts ist ferner im § 19 BewG geregelt.

Der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das (steuerrechtliche) Abstellen auf den Einheitswert problematisch sein kann, da dieser durch den Verzicht auf eine Aktualisierung in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert (tatsächlichen Wert) steht. Wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der – an sich unbedenklichen – Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw verhindert, dann löst er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus (vgl etwa VfGH 27.11.2012, G 77/12 und VfGH 04.12.2019, G 156/2019).