9.8 Ehepakte
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen die Ehepakte für beide Teile erloschen. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Im Falle des Todes wird das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten (§ 1266 ABGB idF ErbRÄG 2015).