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Dokument-ID: 584693
7.4 Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens
Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Bei Superädifikaten ist die bewilligte Versteigerung im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken (§ 137 Abs 1 und 2 EO).