10.5 Rekurs
Zu beachten ist, dass gem § 122 GBG gegen Grundbuchsbeschlüsse lediglich das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden. Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen. Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichten Rekurs ist zurückzuweisen. Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.