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Dokument-ID: 584629
5.2.5 Gemischter Vertrag – Doppelkauf – Abgrenzung
Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräußert, so wird der Vertrag, je nachdem, ob der Wert am Geld mehr oder weniger als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kauf oder Tausch und bei gleichem Wert der Sache, zum Kauf gerechnet (§ 1055 ABGB).