9.3 Fehlende Einigung
Für den Fall, dass sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen können, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG, gerichtliche Aufteilung). Hierbei kann das Gericht bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens unter anderem auch die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen (§ 86 Abs 1 EheG).