3.4 Hypothek – Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts an einer Immobilie
Eine Hypothek (Grundpfand) ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft (§ 448 ABGB). Das Pfandrecht ist das beschränkt dingliche Recht des Pfandgläubigers bzw des Hypothekargläubigers, sich aus einer Sache zu befriedigen, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, wird als Pfand bzw im Falle einer Liegenschaft als Hypothek bezeichnet (§ 447 ABGB). Die für das Pfandrecht an Liegenschaften erforderliche Erwerbungsart ist gem § 451 ABGB die Eintragung im Grundbuch (OGH ÖBA 1998, 570). Die Hypothek wird durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) begründet.