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Dokument-ID: 580399
2 Sachenrechtliche Grundlagen
Als Sache gilt im rechtlichen Sinn alles, was von einer Person verschieden ist und dem menschlichen Gebrauch dient (§ 285 ABGB). Der Sachbegriff ist weit: Er umfasst bewegliche und unbewegliche sowie körperliche und unkörperliche Sachen. Zu den unkörperlichen Sachen zählen insbesondere Forderungen und sonstige Rechte (§§ 292, 303 ABGB).