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Neu Dokument-ID: 540854

Vorschrift

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF LGBl. Nr. 27/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.05.1984

(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken über den Interessensbereich des Landes nicht hinausgehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.