12.3.1 Wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG bei Abberufung des Stiftungsvorstands durch den einstweiligen Sachwalter
OGH: Der Oberste Gerichtshof hat bisher nur zur Abberufung des Stiftungsvorstands durch einen mit Begünstigten besetzten Beirat Stellung genommen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden die §§ 14, 23 PSG novelliert; demnach kann ein mit Begünstigten besetzter Beirat die Abberufung des Stiftungsvorstands selbst vornehmen. Dafür bestehen lediglich besondere Mehrheitserfordernisse. Auch wenn das Budgetbegleitgesetz keine Übergangsbestimmungen enthält, ist die zugrunde liegende Wertung auch schon auf Altfälle anzuwenden. Daraus folgt, dass eine Abberufungskompetenz eines Beirats, unabhängig davon, ob dieser mit Begünstigten besetzt ist oder nicht, als solche noch keinen Bedenken begegnet.