2.2.2 Andere Stiftungen
Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz bzw nach den entsprechenden Landesgesetzen
Diese Stiftungen sind Rechtsträger, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt des Stifters zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist. Ihr Entstehen hängt von der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde (zuständiges Bundesministerium, Landeshauptmann) ab. Sie unterliegen der staatlichen bzw landesbehördlichen Kontrolle. Sie sind Körperschaften iSd § 1 KStG. Da sie weitgehend gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken dienen müssen, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO von der unbeschränkten Steuerpflicht gem § 5 Z 6 KStG befreit (siehe VereinsR 2001 Rz 6 ff). Unbeschränkte Steuerpflicht besteht für Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe außerhalb unentbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 3 BAO), die beschränkte Steuerpflicht besteht nach Maßgabe des § 21 Abs 2 KStG. Für Stiftungen, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurden, besteht nach § 38 PSG die Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung.