20.7.10 Wert des Fehlenden
Beim „Wert des Fehlenden“ des § 91 Abs 1 EheG handelt es sich um eine Fiktion, die so zu verstehen ist, dass dem verkürzender Ehegatten jenes Vermögen im Zeitpunkt der Aufteilung zugerechnet wird, welches er in eine Privatstiftung eingebracht hat. Das der Privatstiftung gewidmete Vermögen wird rechnerisch im Zuge der Aufteilung insofern berücksichtigt, als der verkürzende Ehegatte eine Ausgleichszahlung an den benachteiligten Ehegatten zu leisten hat. Dabei ist der das Vermögen verringernde Ehegatte auch anzuspannen bzw hat seine Lebensbedürfnisse einzuschränken; allenfalls muss dieser auch Vermögenswerte veräußern, um die Ausgleichszahlung finanzieren zu können (OGH 26.03.2003, 3 Ob 44/03x).