3.3.4 Treuepflicht von Stiftern – Grenzen der Ausübbarkeit von Stifterrechten
Verzicht auf Stifterrechte
Stifter können auf ihre Stifterstellung nicht verzichten (siehe OGH 24.5.2006, 6 Ob 78/06y, ZfS 2006, 118 = RdW 2006/590, 631): Die Stifterstellung ist unverzichtbar und unterliegt keiner nachträglichen Disposition. Es kann aber im Interesse der Stifter liegen, in der Stiftungsurkunde begründete Stifterrechte wieder aufzugeben. Die Motive für die Aufgabe von Stifterrechten liegen insbesondere in zwei Fällen vor: Zum einen stellt der Verzicht auf bestimmte Stifterrechte in Konfliktsituationen unter mehreren Stiftern eine Lösung zur Streitschlichtung dar: wenn Einstimmigkeit für die Ausübung eines Stifterrechts unter den Stiftern nicht erreicht werden kann und die Einflussnahme des Stifters nicht mehr in seinem Interesse ist. Der zweite Grund ist die zivilrechtliche Loslösung des Stifters von der Privatstiftung. Der Stifter will mit der Privatstiftung nicht mehr in Verbindung gebracht werden und nicht mehr zivilrechtlich für die Privatstiftung einstehen: Gewisse Handlungen der Privatstiftung sind dem Stifter nämlich zuzurechnen, das sind