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Dokument-ID: 951869
11.2 Organe der Privatstiftung
In § 14 Abs 2 PSG wird nunmehr festgelegt, dass die Stiftungserklärung ein Aufsichtsorgan, im überwiegenden Fall bisher ein Beirat, zum Zweck der Kontrolle und zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen kann. Der Entwurf schreibt weiters mit § 14 Abs 3 PSG fest, dass der Stiftungsvorstand, das Aufsichtsorgan oder ein sonstiges Gremium nur aus natürlichen Personen bestehen kann.