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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Statuarisch eingeräumte Rechte von Begünstigten

Die gesetzlichen Rechte von Begünstigten können vom Stifter aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit in der Stiftungsurkunde entweder erweitert werden oder den Begünstigten können zusätzliche Rechte eingeräumt werden. § 14 Abs 2 PSG erlaubt es dem Stifter, weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorzusehen und diese mit Funktionen auszustatten. Die Grenzen für die Ausgestaltung oder Einräumung von (weiteren) Rechten sind die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 PSG sowie die dem Stiftungsvorstand obliegende Pflicht, die Gläubiger der Privatstiftung durch Zuwendungen an die Begünstigten nicht zu schädigen: Dem Interesse der Gläubiger einer Privatstiftung, Befriedigung aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, stehen die Interessen von Begünstigten am Erhalt von Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen und den Erträgnissen gegenüber.

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