4.6.5 Stiftungsvorstand
Das Handeln eines Mitglieds des Stiftungsorgans ist rechtswidrig, wenn er bei Erfüllung seiner Aufgaben den für ihn geltenden Sorgfaltsmaßstab überschreitet, wobei schon leichte Fahrlässigkeit schadet. Gem § 17 Abs 2 PSG schuldet jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes bei Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Kann das Handeln auch nicht über die Business Judgement Rule gerechtfertigt werden, haftet das jeweils rechtswidrig und schuldhaft handelnde Organmitglied. Der Stiftungsvorstand hat im Wesentlichen die nachfolgenden Aufgaben zu erfüllen: