20.3 Gestaltung des Stifterwillens
Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der Wünsche und Ziele des Stifters sind vielfältig und in der Stiftungserklärung umzusetzen. Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Errichtung der Privatstiftung hat der Stifter den Zugriff auf das gestiftete Vermögen verloren. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung oder zum Widerruf ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor (OGH 16.05.2001, 6 Ob 85/01w; OGH 14.10.2003, 1 Ob 227/03v).