15.1 Einleitung
Nach § 17 Abs 2 PSG hat der Stiftungsvorstand seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vorstandsmitglieder für den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Sowohl das strenge Haftungsregime des § 17 Abs 2 PSG als auch die dem Stiftungsvorstand gem dem PSG zukommende exklusive Verantwortlichkeit für Geschäftsführungsagenden begründen ein hohes Haftungsrisiko für Vorstände. Das den Mitgliedern von Stiftungsvorständen treffende erhebliche Haftungsrisiko liegt vor allem in den eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen Ermessensentscheidungen auf Managementebene. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung des Stiftungszwecks, der Stiftungserklärung sowie für den Schutz des Stiftungsvermögens.