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Dokument-ID: 1075756
3.3.5 Tod eines Stifters
Es kann im Interesse des Stifters sein, die einmal in der Stiftungsurkunde begründeten Gestaltungs- und Kontrollrechte, die der Stifter zu seinen Lebzeiten hat, und die er sich auch regelmäßig in der einen oder anderen Form vorbehalten wird, auch über seinen Tod hinaus zu wahren, da Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters übergehen (§ 3 Abs 3 PSG).