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Neu Dokument-ID: 481323

FORUM Media (vbu) | Judikatur | Leitsatz

18.1.1 Rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers

Gem § 14 Abs 1 PSG ist der Stiftungsprüfer ein zwingend vorgeschriebenes Organ der Privatstiftung und ist nach § 20 Abs 1 PSG entweder vom Gericht oder vom Aufsichtsrat zu bestellen. Der Stiftungsprüfer ist ein Kontrollorgan, welches dem Stiftungsvorstand zur Seite gegeben ist. Zu den Aufgaben des Stiftungsprüfers zählen (wie auch beim Abschlussprüfer) inbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Buchführung und des Lageberichtes. Weiters stehen ihm Instrumentarien zur Verfügung, mit denen er die Erfüllung des Stiftungszwecks und die ordnungsgemäße Gebarung der Privatstiftung durchsetzen und Misstände abstellen kann und muss, da er nicht bloß das Recht, sondern auch die Pflicht zur Setzung von Maßnahmen hat. § 21 Abs 1 zweiter Satz PSG verweist auf § 272 UGB, der die Vorlagepflicht und das Auskunftsrecht regelt, andererseits ist der Stiftungsprüfer als Stiftungsorgan auch befugt, eine Sonderprüfung nach § 31 PSG oder eine gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nach § 27 PSG zu beantragen. Er hat im Zuge der Prüfung der Jahresabschlüsse auch zu beurteilen,

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