Neu
Dokument-ID: 1115025
3.9.1 Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern
Die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern kann durch Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, die Einholung von Informationen beim Kunden mittels Fragebogen oder durch eigene Recherche erfolgen. Grundsätzlich ist der Kunde aufzufordern, die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer bekannt zu geben. Den Kunden trifft nach Aufforderung durch den Verpflichteten eine Mitwirkungspflicht (Rz 167).