Neu
Dokument-ID: 1075804
17.5.7 Gläubiger des Haftungsanspruches
Gläubiger des Haftungsanspruches ist die Privatstiftung selbst. Die Privatstiftung wird durch den Stiftungsvorstand vertreten, so auch bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Sind keine unbefangenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes vorhanden, um den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, hat das Gericht gem § 27 Abs 2 PSG die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen.