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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.6 Aufsichtsrat und aufsichtsratsgleicher Beirat

Auch die Haftung des Aufsichtsrates ist in § 29 PSG geregelt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates haftet der Privatstiftung gem § 29 PSG für sein eigenes Verschulden. Eine Solidarhaftung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Aufsichtsratsmitglieder die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen und rechtswidrig einen Schaden verursachen, dessen Anteile sich nicht bestimmen lassen und den Aufsichtsratsmitgliedern daher nicht zugewiesen werden können.

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