3.6 Verdacht auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Die Sorgfaltspflichten sind gem § 5 Z 4 FM-GwG auch anzuwenden, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der jeweiligen Höhe des Betrages oder der Versicherungsprämie.