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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Ersetzung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht

Kommt ein Auflösungsbeschluss gem § 35 Abs 2 durch den Stiftungsvorstand nicht zustande, kann die Auflösung der Privatstiftung durch das Gericht mittels Beschlusses ersetzt werden. Eine solche Beschlussfassung durch das Gericht ist antragsbedürftig; eine amtswegige Einleitung des Auflösungsverfahrens kommt nicht in Betracht (Keller, Zur Wiedererlangung des Stiftungsvermögens durch Beendigung der Privatstiftung, NZ 2009/44).

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