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Dokument-ID: 339767
12.2.1 Bestellung des Vorstands durch den Stifter, wenn dieser selbst Begünstigter ist
OGH: In der Entscheidung 6 Ob 42/09h hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, wonach ein mit Begünstigten besetzter Beirat zulässig sei, wenn diesem nur ein Bestellungsrecht oder ein auf wichtige Gründe beschränktes Abberufungsrecht zukommt, ausdrücklich abgelehnt.