5.4.3 Evidenzkonto
Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos.
In dieses Evidenzkonto sind alle Vermögenszuwendungen an die Privatstiftung aufzunehmen, die nach dem 31.07.2008 getätigt wurden. Zugewendetes Sachvermögen ist mit den in § 27 Abs 5 Z 8 lit d EStG (Rz 271 StiftR) angegebenen Werten (= Stiftungseingangswerte, die maßgeblich für den ertragsteuerlichen Ansatz sind) in das Evidenzkonto aufzunehmen. Für außerbetriebliches Vermögen kommen die Werte gem § 15 Abs 3 Z 1 EStG zur Anwendung. Gestiftete Beteiligungen und Kapitalvermögen gem § 6 Z 5 zweiter Satz EStG sind mit den Anschaffungskosten (bzw mit dem niedrigeren Teilwert) anzusetzen, für betriebliche Einheiten sowie Mitunternehmerschaftsanteile gilt die Buchwertfortführung, zugewendete Fremdwährungsbeträge sind mit dem Devisenkurs am Zuwendungstag zu erfassen, für Mietwohngrundstücke gilt die Wertfortführung, usw Diese Zuwendungen an die Privatstiftung erhöhen das Evidenzkonto.