4.2 Stiftungserklärungsgemäße Vermögenszuwendungen
Offene und verdeckte Zuwendungen
Zuwendungen können in offener oder verdeckter Form vorliegen, sie können dem Stiftungszweck entsprechen oder auch nicht. Eine offene Zuwendung liegt vor, wenn sie nach außen als Begünstigung erkennbar ist. Dagegen ist eine verdeckte Zuwendung in ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Darlehen ua) gekleidet und daher nicht eindeutig als Begünstigung erkennbar.
Nach den StiftR und der Rechtsprechung sind offene und verdeckte Zuwendungen steuerlich gleich zu behandeln. Ist der Empfänger eine natürliche Person, unterliegt die Zuwendung grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, sofern es sich nicht um steuerneutrale Substanzauszahlungen handelt. Zuwendungen können jedoch auch an juristische Personen erfolgen. Bei unmittelbar gewährten Zuwendungen sind die steuerlichen Konsequenzen in der Regel eindeutig. Weitgehend ungeklärt beziehungsweise bislang kaum vertieft behandelt ist hingegen, wie mittelbare Zuwendungen steuerlich zu beurteilen sind. Vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen sich ebenso bei Zuwendungen (Vermögenswidmungen) an Privatstiftungen.