5.2.2 Ausländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs 3 Z 1 KStG), sind als beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige gemäß § 21 Abs 1 Z 1 KStG mit ihren Einkünften nach § 98 EStG steuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer gilt nach § 24 Abs 2 KStG grundsätzlich mit dem Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten, wobei die Entlastungsmöglichkeiten der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind. Die Abgeltungswirkung tritt aber nur dann ein, wenn nicht aufgrund des EStG eine Veranlagung zu erfolgen hat.