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Dokument-ID: 1131110
22.4.1 Schiedsverfahren
Das Schiedsverfahren ist in den §§ 577 bis 618 ZPO geregelt, die grundsätzlich dann anzuwenden sind, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Österreich hat. Sehr viele dieser Bestimmungen sind nicht zwingender Natur und daher abänderbar. In den Bestimmungen werden Maßnahmen festgelegt, welche den Verfahrensparteien auch ohne die staatliche Gerichtsbarkeit einen gesetzlich garantierten Rechtschutz gewähren soll.