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Dokument-ID: 1131118
22.5.3 Schiedsfähigkeit von Stifterstreitigkeiten
Stifterstreitigkeiten sind im streitigen Verfahren geltend zu machen und daher schiedsfähig. Bei Ausübung des Änderungsrechtes wird die Ansicht vertreten, dass das Änderungsrecht ein vermögenswertes Recht darstellt (OGH 14.07.2011, 3 Ob 177/10s). Aufgrund der vermögensrechtlichen Natur des Änderungs- und Widerrufsrechts ist von der objektiven Schiedsfähigkeit dieser Stifterstreitigkeiten auszugehen.