5.1.4 Bewertung von Zuwendungen, die nicht in Geld erfolgen
Zuwendungen in das Betriebsvermögen
Zuwendungen einer eigennützigen oder betrieblichen Privatstiftung bzw einer vergleichbaren ausländischen Stiftung und sonstigen Vermögensmasse von nicht in Geld bestehenden Vermögenswerten in das Betriebsvermögen des Empfängers sind nach § 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG Betriebseinnahmen und in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten des zugewendeten Vermögens anzusetzen. Sie sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen. Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten. Die Betriebseinnahmen errechnen sich daher nach jenem Betrag, der für das Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung im Falle einer Anschaffung hätte aufgewendet werden müssen. Die fiktiven Anschaffungskosten stellen daher auch die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer dar bzw sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn die Zuwendung von einer vergleichbaren ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse getätigt wurde. Die fiktiven Anschaffungskosten sind beim Empfänger zudem grundsätzlich für die Bewertung (Abschreibungsbasis) maßgebend.