3.3.3 Die Ausübung von Stifterrechten von Mitstiftern
Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes geregelt, so können die den Stiftern zustehenden und vorbehaltenen Rechte nur gemeinsam und einstimmig ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (§ 3 Abs 2 PSG). Gemeinsame Ausübung bedeutet, dass die Mitwirkung aller Stifter an der Stimmfindung vorgesehen ist: Jeder Stifter muss eine Stimme abgeben. Die kommentarlose Enthaltung widerspricht einer gemeinsamen Ausübung. Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes geregelt, muss – damit das Recht ausgeübt werden kann – Einstimmigkeit vorliegen: Jeder Stifter hat die im Recht zum Ausdruck kommende Maßnahme zu approbieren.