22.3.1 Stifter
Der Stifter hat innerhalb der Stiftung von Gesetzes wegen keine organisatorische Funktion; er ist insbesondere kein Verwaltungsorgan. Es wird für den Stifter regelmäßig von Interesse sein, weiterhin auf die Stiftung Einfluss nehmen zu können. Dieses Bedürfnis ist logisch damit verbunden, dass der Stifter oder die Stifter einem nicht körperschaftlich organisierten Rechtsträger Vermögen widmen und die Stifter durch diesen Akt ihre Eigentümerstellung in Bezug auf das Vermögen verlieren. Das Interesse an der Stiftung und an der Verwirklichung des Stiftungszwecks ist gekoppelt mit dem Interesse am ordentlichen Funktionieren der Stiftung und somit an ausgewogenen, die Interessen der Versorgungsbegünstigten berücksichtigenden Geschäftsführungsmaßnahmen und Zuwendungsentscheidungen. Dem Stifter stehen bei Gründung der Privatstiftung Möglichkeiten offen, vorweg Kontrollmechanismen in der Privatstiftung vorzusehen, um Konflikte zwischen verschiedenen Personengruppen zu vermeiden; zu denken ist an Konflikte zwischen dem Stiftungsvorstand und den Begünstigten, zwischen mehreren Begünstigtenstämmen oder auch zwischen den Stiftern.