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Dokument-ID: 1075795
17.5.1 Die Sorgfaltspflicht des Stiftungsvorstandes
Gem § 17 Abs 1 verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten.