3.9.2 Aktenvermerk über die Urkunden des Kunden
In Ausnahmefällen kann anstatt der Einholung von Kopien der notwendigen Dokumente und Unterlagen auch die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen – zB vor Ort beim Kunden – und die Anfertigung von vollständigen Aktenvermerken gem § 5a Abs 3 WiEReG ausreichen. Die Anfertigung eines Aktenvermerkes kann dabei sowohl von einem Mitarbeiter des Verpflichteten als auch durch qualifizierte Dritte (vgl Rz 14ff) und Auslagerungsdienstleister und Vertreter iSd § 15 FM-GwG erfolgen. Ein vollständiger Aktenvermerk hat jedenfalls Folgendes zu enthalten: