1 Die Bank als Veranlagungsberater
Jede Privatstiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes muss zu einer oder mehreren Banken eine Geschäftsbeziehung eingehen. Diese notwendige Geschäftsbeziehung resultiert aus der gesetzlichen Aufgabe des Stiftungsvorstandes, das Stiftungsvermögen zu verwalten und dementsprechend zu veranlagen. Zu denken ist dabei an die Veranlagung von Barvermögen, von Vermögen in Wertpapieren oder in sonstige Finanzinstrumente. Die konkreten Veranlagungsaufgaben erfüllt die Bank für die Privatstiftung und den Stiftungsvorstand.