Neu
Dokument-ID: 736417
38.1.1 Zum subsidiären Änderungsrecht des Vorstands
OGH: Das Gesetz normiert in § 33 Abs 2 PSG einen obligatorischen Änderungsvorbehalt des Stifters, wenn die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung geändert werden soll. Wurden Änderungen nicht vorbehalten, kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts.