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Dokument-ID: 1065245
4.6.3 Der Sorgfaltsmaßstab von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Wenngleich für den Stiftungsvorstand ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zur Anwendung gelangt, trifft ihn keine Erfolgshaftung.