22.4.4 Verbot einer ex-ante-Schiedsklausel – Konsumentenschutz im Schiedsrecht
§ 617 ZPO normiert, dass Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werde können. § 617 Abs 1 ZPO stellt keine Beschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit dar, sondern ist als sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung der Schiedsvereinbarung einzustufen (3 Ob 144/09m; Öhlberger, ÖJZ 2010, 189; Stippl in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 4/105; OGH 16.12.2013, 6 Ob 43/13m).