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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

22.4.3 Objektive Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten sind generell dann schiedsfähig,

  • wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegt, über welchen ordentliche Gerichte zu entscheiden haben,
  • wenn die nicht vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeit unter den Parteien vergleichsfähig ist.

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