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Neu Dokument-ID: 1115007

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.3.10 Vorbehalt eines Widerrufs- und Änderungsrechts

Bei Errichtung der Stiftung kann sich der Stifter, soweit er keine juristische Person ist, das voraussetzungslose Recht auf Änderung oder Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Mit dem vorbehaltenen Statutenänderungsrecht kann der Stifter jederzeit den Zweck der Stiftung ändern. Die Rechte auf Widerruf oder Änderung der Stiftung sind höchstpersönlich und können nicht abgetreten oder vererbt werden. Dies bedeutet, dass die Rechtswirkungen dieser Gestaltungsrechte unmittelbar beim Stifter eintreten, auch wenn sie durch den Treuhänder ausgeübt werden (Art 552 §§ 4 Abs 3, 30 Abs 3 PGR; Vernehmlassungsbericht vom 08.06.2007, 65; OGH 06.12.2001, LES 2002, 41 ff).

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