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Dokument-ID: 283401
2.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen
- inländische Stiftungen des privaten Rechts (da Sitz im Inland);
- Betriebe gewerblicher Art von inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts;
- ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und die die Geschäftsleitung im Inland haben.