11.3 Änderung der Stiftungserklärung und weitere Neuerungen
Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung gem § 33 Abs 2 PSG vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks die Stiftungserklärung an geänderte wirtschaftliche oder rechtliche Verhältnisse anpassen, insbesondere ein Aufsichtsorgan einrichten oder einem bestehenden Organ weitere Aufgaben zuordnen. Die Stiftungserklärung kann die Änderungsbefugnis näher bestimmen. Haben sich Stifter das Änderungsrecht nicht vorbehalten, sind sie verstorben oder handlungsunfähig, so kann ein Änderungsbedarf entstehen. Daher soll mit dem vorgeschlagenen § 33 Abs 2 PSG der Stiftungsvorstand berechtigt werden, weitergehend als nach bisherigem Recht notwendige Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren und die Governance der Privatstiftung weiterhin sicherzustellen. Der Stiftungsvorstand soll insbesondere auf die Änderung der wirtschaftlichen als auch der rechtlichen Verhältnisse angemessen reagieren und etwa ein Aufsichtsorgan einrichten oder einem bestehenden Organ weitere Aufgaben zuordnen können (ErläutRV 323/ME BlgNR 22. GP XXV).