3.2 Beginn der persönlichen Steuerpflicht
Vorstiftung
Mit der Errichtung der Stiftungserklärung, die formell und materiell den Mindesterfordernissen des PSG entsprechen muss, und dem erstmaligen nach außen in Erscheinung Treten durch den Stiftungsvorstand im Namen der Privatstiftung (zB Bankkontoeröffnung und Übernahme des gewidmeten Mindestvermögens in seine Verfügungsgewalt) beginnt die subjektive Steuerpflicht, es entsteht die Vorstiftung. Die Grundsätze über die Vorgesellschaft sind sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeiten der Vorstiftung (zB Abschließen eines Bestandsvertrages, erste Veranlagungsmaßnahmen durch den Stiftungsvorstand) werden mit Entstehen der Privatstiftung (Eintragung in das Firmenbuch) dieser steuerrechtlich zugerechnet. Da die körperschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Privatstiftungen nur auf zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Privatstiftungen bezogen werden können, kann eine zivilrechtlich als nichtig anzusehende (zB nur mündlich errichtete) Privatstiftung nicht die im KStG vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen (Stiftungssteuerrichtlinien 2001, BMF-010216/0135-VI/6/2005).